FAQ

Die direkte Mitnahme Ihrer Jagdtrophäen aus einem Jagdland außerhalb der EU ist in der Regel nicht gestattet. Grund sind die veterinär und artenschutzrechtliche Abfertigung im Ursprungs und Zielland. Rohtrophäen müssen zwingend von einem anerkannten Präparationsbetrieb vor Ort vorpräpariert werden ( sogenanntes dip & pack) . Schädel müssen mit Wasserstoffperoxid gereinigt, desinfiziert und anschließend einzeln luftdicht verpackt sein. Häute müssen gesalzen und getrocknet sein. Dies soll gewährleisten das keine Seuchen in die EU gelangen.
Die Mitnahme von präparierten Trophäen innerhalb der EU ist hingegen für den privaten Gebrauch gestattet. Auch hier sollten Sie sich an einen registrierten Präparationsbetrieb vor Ort wenden.

Ich empfehle Ihnen sich für die Aus- und Einfuhr Ihrer Jagdtrophäen aus Nicht-EU Staaten an eine Fachspedition für Jagdtrophäen zu wenden. Diese verfügen über ein gutes Netwerk und kümmern sich um alle Belange der Zollabwicklung, Veterinärzeugnisse und Artenschutzrechtliche Angelegenheiten.

Es empfiehlt sich außerdem die Trophäen aus dem Jagdland direkt an meinen Betrieb senden zu lassen. So sparen Sie sich Zeit und zusätzliche Kosten.

Mein Betrieb ist gemäß Artikel 23 VO (EG) 1069/2009 eine zugelassene technische Anlage und beim zuständigen Veterinäramt registriert.
Zulassungsnummer DE 15 0 83 0001 14

Trophäenspeditionen:

www.laserlinelogistics.com

www.trophaeen-spedition.de

Der Postversand nach vorheriger Absprache ist problemlos möglich.

Bitte beachten Sie, dass die Waren tiefgekühlt, auslaufsicher! verpackt und zu Beginn einer Woche versendet werden. Sollten es die Außentemperaturen verlangen, bitte ich um Expressversand.

Versand bitte per DHL oder DPD.

Sie können auch gern persönlich vorbeikommen. Hier bitte ich ebenso um Terminabsprache.

Geschützte Arten die dem Jagdrecht und dem Naturschutzrecht unterliegen  wie zb.Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Taggreifvögel. Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen. Das heißt nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen.

Aufträge hierzu werden nur mit schriftlicher Bestätigung des Pächters und Kopie des Jagdscheins angenommen.

Die Präparation aller anderen geschützten Arten ist nur für öffentliche Einrichtungen, Schulen etc. zulässig, nicht aber für den privaten Gebrauch.

“..ein Sperber ist gegen mein Fenster geflogen und verendet”

“..ich hab heut morgen einen toten Eisvogel auf der Terasse gefunden”

Als Privatperson und Nichtjäger brauchen Sie mich diesbezüglich nicht kontaktieren.

Weitere Informationen zu Abgabestellen in Ihrem Bundesland oder Landkreis erteilt Ihnen Ihre zuständige Naturschutzbehörde.

Artenschutzdatenbank des Bundesamt für Naturschutz in Bonn

Ausführliche Informationen vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt