Artenschutz- Was ist zulässig?

Geschützte Arten die dem Jagdrecht und dem Naturschutzrecht unterliegen  wie zb.Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Taggreifvögel. Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen. Das heißt nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen.

Aufträge hierzu werden nur mit schriftlicher Bestätigung des Pächters und Kopie des Jagdscheins angenommen.

Die Präparation aller anderen geschützten Arten ist nur für öffentliche Einrichtungen, Schulen etc. zulässig, nicht aber für den privaten Gebrauch.

“..ein Sperber ist gegen mein Fenster geflogen und verendet”

“..ich hab heut morgen einen toten Eisvogel auf der Terasse gefunden”

Als Privatperson und Nichtjäger brauchen Sie mich diesbezüglich nicht kontaktieren.

Weitere Informationen zu Abgabestellen in Ihrem Bundesland oder Landkreis erteilt Ihnen Ihre zuständige Naturschutzbehörde.